(1) Es ist verboten, Waren, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, innergemeinschaftlich zu verbringen, soweit die Waren 1. von Tieren gewonnen worden sind, die aus Gebieten oder Betrieben stammen, die im Hinblick auf diese Tiere oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse auf Grund eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest, der Geflügelpest, der Vesikulären Schweinekrankheit, der Rinderpest oder der Pest der kleinen Wiederkäuer oder des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Tierseuchen einer Sperre unterliegen, 2. in einer Schlachtstätte erschlachtet worden sind, a) in der sich zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung Tiere befanden, die an einer in Nummer 1 aufgeführten Tierseuchen erkrankt oder im Hinblick auf eine dieser Tierseuchen seuchenverdächtig waren, b) in der sich zum Zeitpunkt ihrer Gewinnung oder Herstellung Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile befanden, die von Tieren nach Buchstabe a gewonnen wurden,
3. von Fischen gewonnen worden sind, die aus Betrieben stammen, die auf Grund eines Ausbruchs der infektiösen Anämie der Salmoniden, der infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Salmoniden oder der viralen hämorrhagischen Septikämie der Salmoniden oder des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Fischseuchen Schutzmaßregeln nach §§ 7 bis 10 der Fischseuchen-Verordnung unterliegen,
4. von Weich- oder Krustentieren gewonnen worden sind, die aus Gebieten oder Betrieben stammen, die auf Grund eines Ausbruchs einer in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33) genannten Erkrankungen oder des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Erkrankungen Schutzmaßregeln nach § 12a oder § 12b der Fischseuchen-Verordnung unterliegen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit sich der Seuchenverdacht als unbegründet erwiesen hat.(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Waren, die 1. getrennt von anderen Waren gewonnen, befördert, behandelt und gelagert worden sind, 2. in einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 21 in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a oder c, Nummer 12, 13 oder 14 des Tiergesundheitsgesetzes zugelassenen Betrieb nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung behandelt worden sind und 3. nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet sind.
Satz 1 gilt nicht für Waren, die von Tieren gewonnen worden sind, die aus Betrieben stammen, die auf Grund eines Ausbruchs oder des Verdachts eines Ausbruchs einer der in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Tierseuchen einer Sperre unterliegen.