Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Unterabschnitt 1 - Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen
§ 8 Genehmigungsfreies Verbringen
§ 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen
§ 9a Verbringungsverbot für Tiere
§ 9b Verbringungsverbot für geimpfte Tiere
§ 10 Verbringungsverbot für bestimmte Waren
§ 10a Weitere Verbringungsverbote
§ 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
§ 12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
§ 13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen
§ 14 Besondere Bestimmungen für Fische
§ 14a
§ 14b
§ 15 Zulassungsbedürftige Betriebe
§ 16 Bekanntgabe der Zulassungen
§ 17 Ruhen der Zulassung
§ 18 Kennzeichnung
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
(Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren - BmTierSSchV)
§ 9a Verbringungsverbot für Tiere
Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genannten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.