Die Patentanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, ist dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. § 27 bleibt unberührt.