Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 52c, 52e und 52f entspricht;

2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;

3. der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 52j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.