(1) Dem Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 52f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.
(3) Auf das Zulassungsverfahren ist § 18 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.