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Erster Abschnitt - Allgemeines
§ 39 Allgemeine Berufspflicht
§ 39a Grundpflichten
§ 39b Werbung
§ 39c Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
§ 41 Tätigkeitsverbote
§ 41a Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte
§ 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt
§ 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
§ 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
§ 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst
§ 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung
§ 43a Vergütung
§ 43b Erfolgshonorar
§ 44 Handakten
§ 45 Berufshaftpflichtversicherung
§ 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
§ 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 46 Bestellung eines Vertreters
§ 47 (weggefallen)
§ 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
§ 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer
§ 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
§ 51 Einsicht in die Personalakten
§ 52 Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft
§ 52a Berufliche Zusammenarbeit
§ 52b Satzungskompetenz
Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 39 Allgemeine Berufspflicht
Der Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben.
Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Patentanwalts erfordert, würdig zu erweisen.