(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist, können als Patentanwaltsgesellschaften zugelassen werden.
(2) Die Beteiligung von Patentanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.