1. den Nachweis der beruflichen Befähigung nach § 2 erbringt oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat im Einzelhandel mit Milch und Milcherzeugnissen wie folgt tätig war:
a) ununterbrochen drei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung, sofern diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden ist,
b) ununterbrochen zwei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung, sofern eine Ausbildung für diesen Einzelhandel vorausgegangen ist,
c) ununterbrochen zwei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung, sofern eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger vorausgegangen oder nachgefolgt ist und die letzte Tätigkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden ist, oder
d) ununterbrochen drei Jahre als Unselbständiger, sofern eine Ausbildung für diesen Einzelhandel vorausgegangen ist,