1. ununterbrochen acht Jahre als Selbständiger oder als Betriebsleiter, sofern diese Tätigkeit im Zeitpunkt der erstmaligen Übernahme der verantwortlichen technischen Leitung eines Unternehmens der in § 1 genannten Art im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden ist,
2. ununterbrochen vier Jahre als Selbständiger oder als Betriebsleiter, sofern eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Be- oder Verarbeitung von Milch vorausgegangen ist, oder
3. ununterbrochen sechs Jahre in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, sofern eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Be- oder Verarbeitung von Milch vorausgegangen ist,
und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates bestätigt und in den Fällen der Nummern 2 und 3 die Ausbildung nachgewiesen und durch ein staatliches oder von einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Vertragsstaat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates als vollwertig anerkannt worden ist.