(1) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie enthalten jeweils

    1. eine Ausfertigung der Prüfungszeugnisse, der Zeugnisse über die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte und der Zeugnisse über die Praktika,

    2. die Niederschriften über die Prüfungen und

    3. die Aufsichtsarbeiten.

(2) Nach Abschluss der Prüfung kann in die betreffenden Teile der Prüfungsakten Einsicht genommen werden.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung von Prüfungsergebnissen werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 32 Abs. 4 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.