(1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung werden jeweils vor einer Prüfungskommission abgelegt. In einer Prüfung können auch mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern. Die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

    1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

    2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst,

    3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst.

(3) Während der Bewertung von Aufsichtsarbeiten vergrößert sich die Besetzung der Prüfungskommission um zwei weitere Beisitzerinnen oder Beisitzer, die auch sonstige vergleichbare Bedienstete sein können.

(4) Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll mit Lehraufgaben im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung betraut sein.

(5) § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

(6) Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, die die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt, unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.