(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden. Wer erheblich stört, kann von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrages zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der Aufsichtsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Aufsichtsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt. Es kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunktzahl 0) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Das Gleiche gilt für einen Täuschungsversuch, einen Beitrag zu einem solchen oder einen sonstigen Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung; doch entscheidet in diesen Fällen die Prüfungskommission.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss der Prüfung.

(5) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 zu hören. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.