(1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung wird beim Bundesnachrichtendienst ein Prüfungsamt eingerichtet.

(2) Das Prüfungsamt trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, erteilt die Zeugnisse und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. Es kann Aufgaben auf die Schule des Bundesnachrichtendienstes übertragen.