(1) Das endgültige Nichtbestehen der Prüfung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) In dem in § 37 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes genannten Zeitpunkt ist die Anwärterin oder der Anwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Der Bundesnachrichtendienst erteilt in diesen Fällen ein Dienstzeugnis nach § 85 des Bundesbeamtengesetzes, das unter Beachtung von Sicherheitsbelangen auch über die Ausbildungsinhalte Auskunft gibt.