(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 1. Einführungslehrgang 1 Monat, 2. Praktikum I 4 Monate, 3. Zwischenlehrgang I 2 Monate, 4. Zwischenlehrgang II 1 Monat, 5. Praktikum II 12 Monate, 6. Abschlusslehrgang 4 Monate.
(2) Während der Praktika finden die in § 24 aufgeführten praxisbezogenen Lehrveranstaltungen statt.
(3) Der Zwischenlehrgang I schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahnprüfung ist.
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.