(1) Im Grundstudium schreibt jede und jeder Studierende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 1. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, 2. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 3. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.
Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.