(1) Die Studiengebiete des Grundstudiums sind: 1. staatsrechtliche und staatspolitische Grundlagen des Verwaltungshandelns, 2. verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationstechnik, 5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und 6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
(2) Das Grundstudium umfasst mindestens 700 Lehrveranstaltungsstunden. Auf die Studiengebiete nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entfallen dabei mindestens 432 Lehrveranstaltungsstunden.
(3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für das Hauptstudium.