(1) Die Leistungstests des Grund- und des Hauptstudiums müssen von Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule bewertet werden.
(2) Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt durch zwei Prüfende. Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender ist Lehrkraft oder mit Lehraufgaben betrautes Mitglied der Hochschule. Eine Prüfende oder ein Prüfender kann mindestens dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Zollverwaltung angehören.
(3) Die Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit müssen auf Anforderung der Hochschule von Lehrkräften oder von sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Generalzolldirektion bewertet werden.
(4) Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.