(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Studierende und jeden Studierenden eine Ausbildungsakte.

(2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen:

    1. eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,

    2. Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,

    3. Ausfertigungen der Bestätigungen über die Leistungstests während des Grund- und Hauptstudiums,

    4. die Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit,

    5. Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Studienzeit,

    6. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Studienzeit und

    7. eine Ausfertigung des Zertifikats über den Englischtest im Hauptstudium.