(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der mündlichen und gegebenenfalls der praktischen Prüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht ist. Weiterhin muss in jedem Prüfungsfach das Mittel aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens 5,0 Rangpunkte betragen.

(2) Bei der vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Abschlussnote werden berücksichtigt:

    1. bei der Zwischenprüfung

      a) die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgangsleistung (§ 18) mit 40 vom Hundert,

      b) die Rangpunkte der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit jeweils 7,5 vom Hundert (insgesamt 30 vom Hundert),

      c) die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen und der praktischen Prüfung mit jeweils 15 vom Hundert (insgesamt 30 vom Hundert);

    2. bei der Laufbahnprüfung

      a) die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,

      b) die Durchschnittsrangpunktzahl der weiteren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung (§ 7) mit 18 vom Hundert,

      c) die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgangsleistung (§ 18) mit 10 vom Hundert,

      d) die Rangpunkte der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit jeweils 10 vom Hundert (insgesamt 40 vom Hundert) und

      e) die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 27 vom Hundert.

(3) Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 oder mehr beträgt, sind Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufzurunden; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, teilt die oder der Vorsitzende den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.