(1) Das Prüfungsamt lässt zu jedem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 19), zwei Aufgabenvorschläge erarbeiten. Die Aufgabenvorschläge erstellen die unterrichtenden Fachlehrerinnen und Fachlehrer der am Ausbildungsgang beteiligten Ausbildungseinrichtungen. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel die Anwärterinnen und Anwärter bei der Anfertigung der Arbeiten benutzen dürfen.
(2) Das Prüfungsamt wählt für jedes Prüfungsfach einen Vorschlag aus. Die Vorschläge können unter Beteiligung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer abgeändert werden. Es können auch neue Vorschläge angefordert werden. Die Prüfungsaufgaben und die nicht ausgewählten Vorschläge werden getrennt in versiegelten Umschlägen der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zurückgesandt; dabei werden die nicht ausgewählten Vorschläge für eine eventuelle Verwendung bei einer Wiederholungsprüfung bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse unter Verschluss gehalten.
(3) In allen Ausbildungseinrichtungen, in denen zeitgleich Prüfungsarbeiten geschrieben werden, sind einheitliche Klausuren zu verwenden. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an aufeinander folgenden Arbeitstagen zu schreiben; nach zwei Arbeitstagen ist ein prüfungsfreier Tag vorzusehen.
(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.