Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Kapitel 2 - Prüfungen
§ 12 Art der Prüfungen
§ 13 Zweck der Prüfungen
§ 14 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse
§ 15 Zeit, Ort und Ablauf der Prüfungen
§ 16 Prüfungsfächer
§ 17 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 18 Lehrgangsleistungen
§ 19 Schriftliche Prüfungsarbeiten
§ 20 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 22 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 23 Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistungen und der Fächer der mündlichen Prüfung
§ 24 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung
§ 25 Mündliche und praktische Prüfung
§ 26 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 27 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 28 Anwesenheit Dritter
§ 29 Prüfungsergebnis
§ 30 Zeugnis
§ 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 32 Wiederholung einer Prüfung
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)
§ 24 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung
Anwärterinnen und Anwärter werden zur mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung zugelassen, wenn zwei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.