(1) Die Lehrgangsleistungen für die Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung ergeben sich aus den nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 erteilten Fachnoten. Aus diesen Fachnoten ist jeweils nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Durchschnittsrangpunktzahl zu bilden.
(2) Die Lehrgangsleistungen nach Absatz 1 sind von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter festzustellen und den Anwärterinnen und Anwärtern mindestens drei Arbeitstage vor der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.