(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Eine Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(4) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(5) Der Vorbereitungsdienst wird für Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung verlängert.