(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministeriums des Innern und der Bundespolizeiakademie, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung können an der Prüfung teilnehmen.
(2) Anderen Personen können die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse im Einvernehmen mit den Anwärterinnen und Anwärtern die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(3) An der Beratung über die Prüfungsleistung nimmt ausschließlich der Prüfungsausschuss teil.