(1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten bei Behörden des Zollfahndungsdienstes in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf, festzulegen: 1. Bezeichnung der verantwortlichen Stelle, 2. Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung, 3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, 4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten, 5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen, 6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten, 7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden, 8. Prüffristen und Speicherungsdauer sowie 9. Protokollierung.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören.
(2) Absatz 1 findet auf Verarbeitungen, die nur vorübergehend erfolgen und innerhalb von sechs Monaten beendet werden, keine Anwendung.
(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stelle nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu überprüfen.