(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten, die bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhanden sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen Zwecken nutzen, soweit eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation von Maßnahmen erforderlich ist, personenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zweck nutzen.

(3) Das Verändern und Nutzen personenbezogener Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI oder in dem nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97 gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig.