(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Sammlungen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder für die sie zur Erfüllung dieser Aufgaben die Berechtigung zum Abruf haben, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.

(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.