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Kapitel 4 - Gemeinsame Bestimmungen
§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung
§ 32c Unterstützung durch Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder
§ 33 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
§ 34 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 34a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 35 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
§ 35a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
§ 36 Abgleich personenbezogener Daten
§ 37 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung
§ 38 Weitere Verwendung von Daten
§ 39 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten bei automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in nicht automatisierten Dateien
§ 40 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind
§ 41 Errichtungsanordnung
§ 41a Entschädigung für Leistungen
§ 42 Schadensausgleich
§ 43 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 44 Einschränkung von Grundrechten
Zollfahndungsdienstgesetz
(Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter - ZFdG)
§ 41a Entschädigung für Leistungen
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach
§ 7 Absatz 5 bis 9
,
§ 15 Absatz 2 bis 6
, den
§§ 23a
,
23g
und
27 Absatz 3
eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach
§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
bemisst.