(1) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes fest, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, zu sperren, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Die personenbezogenen Daten sind auch zu sperren, wenn für sie eine Löschungsverpflichtung nach § 39 Abs. 3 bis 6 besteht.
(3) Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind entsprechend den Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Zollverwaltung nicht mehr erforderlich sind. Die Vernichtung unterbleibt, wenn 1. Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder 2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden.
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unterlagen mit einem Sperrvermerk zu versehen.
(4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 Satz 1 sind die Unterlagen an das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne von § 1 Nummer 10 des Bundesarchivgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zukommt.
(5) § 39 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 7 bis 9 gelten entsprechend.