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Zwanzigster Abschnitt - Raub und Erpressung
§ 249 Raub
§ 250 Schwerer Raub
§ 251 Raub mit Todesfolge
§ 252 Räuberischer Diebstahl
§ 253 Erpressung
§ 254 (weggefallen)
§ 255 Räuberische Erpressung
§ 256 Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 255 Räuberische Erpressung
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
Relevante Definitionen
Vermögensverfügung
Bereicherungsabsicht
Gewalt
Vermögensnachteil
Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
Drohung
Empfindliches Übel