Empfindliches Übel
Ein Übel ist jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werden bzw. die Zufügung von Nachteilen zu verstehen. Empfindlich ist ein angedrohtes Übel wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.
1BGH NStZ 1982, 287; Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 23, Rn. 44; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 240 Rn. 13. Quellen:
[1] BGH NStZ 1982, 287; Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 23, Rn. 44; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 240 Rn. 13.