Bereicherungsabsicht
Die Bereicherungsabsicht verlangt das Streben nach einem Vermögensvorteil, d.h. nach einer günstigeren Gestaltung der Vermögenslage im Sinne einer Mehrung des wirtschaftlichen Wertes.
1Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 13 Rdn. 237; BGHSt 42, 268, 271.Quellen:
[1] Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 13 Rdn. 237; BGHSt 42, 268, 271.