(1) Bis die Ergebnisse der Datenerhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erstmalig vorliegen, hat das Bundesversicherungsamt die Verhältniswerte nach § 5 für den monatlichen Ausgleich (§ 17) in den Geschäftsjahren 1994 und 1995 nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen für alle Krankenkassen verbindlich zu schätzen und bekanntzumachen. Dabei sind die Versichertengruppen nach § 20 zugrunde zu legen. Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind ausschließlich bei der Versichertengruppe nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung zu berücksichtigen. Für den monatlichen Ausgleich im Geschäftsjahr 1996 gelten die §§ 2 und 25 Abs. 2 Satz 3.
(2) Die Schätzung nach Absatz 1 ist vor Abschluß der Datenerhebung nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen zu verändern, sobald aus verwertbaren vorläufigen Ergebnissen oder Teilergebnissen der Datenerhebung Abweichungen zu den geschätzten Verhältniswerten erkennbar werden. § 7 Nr. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Im Geschäftsjahr 1994 kann die Erhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für einen kürzeren Zeitraum als das Kalenderjahr erfolgen.