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Vierter Abschnitt - Übergangsvorschriften
§ 20 Versichertengruppen 1994 und 1995
§ 21 Versichertenzahl 1994 und 1995
§ 22 Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben 1994
§ 23 Verhältniswerte 1994 und 1995
§ 24 Beitragspflichtige Einnahmen 1994
§ 25 Jahresausgleiche bis 1997
§ 26 Verrechnungen
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung - RSAV)
§ 26 Verrechnungen
Fällige Forderungen und Verpflichtungen aus dem Risikostrukturausgleich sind mit gleichzeitig fälligen Verpflichtungen und Forderungen aus dem Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner zu verrechnen.