(1) Das Bundesversicherungsamt stellt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen im voraus für ein Kalenderjahr den vorläufigen Wert nach § 6 Nr. 1 für alle Krankenkassen verbindlich fest. Es gibt ihn bis zum 15. Dezember für das folgende Kalenderjahr bekannt. Das Bundesversicherungsamt kann den vorläufigen Wert nach Satz 1 anpassen und für einen kürzeren Zeitraum jeweils bis zum 20. des vorhergehenden Monats bekanntgeben, wenn sich die der Feststellung zugrunde gelegten Annahmen seit der letzten Bekanntmachung erheblich verändert haben.
(2) Der vorläufige Wert nach Absatz 1 ist mit den zuletzt festgestellten Verhältniswerten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) auf die Versichertengruppen umzurechnen. Die Auswirkungen der Einführung des Risikopools nach § 28a Abs. 5 und 6 sowie der Bildung der Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen. Für die Berechnung und Bekanntmachung der vorläufigen standardisierten Leistungsausgaben gelten § 6 und Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die vorläufigen standardisierten Leistungsausgaben für die Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden vom Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen auf der Grundlage verfügbarer statistischer Grundlagen, Erhebungen oder wissenschaftlicher Analysen geschätzt, solange für diese Versichertengruppen noch keine Ergebnisse einer Datenerhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen oder wenn diese Ergebnisse hierdurch verbessert werden können.