(1) Der Jahresausgleich für das Geschäftsjahr 1994 erfolgt zunächst auf der Grundlage der Verhältniswerte (§ 5), die nach den Ergebnissen der im Jahre 1994 durchgeführten Erhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden sind. Auf der Grundlage der Verhältniswerte (§ 5), die nach den Ergebnissen der im Jahre 1995 durchgeführten Erhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden sind, wird der vorläufige Jahresausgleich für das Geschäftsjahr 1994 berichtigt. Mit Zustimmung aller Spitzenverbände der Krankenkassen nach Feststellung der Verhältniswerte nach Satz 2 kann das Bundesversicherungsamt bestimmen, daß eine Berichtigung nach Satz 2 nicht erfolgt.
(2) Kommt die Datenerhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Jahre 1994 nicht zustande, erfolgt der Jahresausgleich für das Jahr 1994 auf der Grundlage der Verhältniswerte (§ 5), die nach den Ergebnissen der im Jahre 1995 durchgeführten Erhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Datenerhebung zu teilweise verwertbaren Ergebnissen geführt hat und mit dem Jahresausgleich nach Absatz 1 Satz 1 die Ergebnisse des monatlichen Ausgleichs verbessert werden können. Zur Verbesserung und Ergänzung der Stichprobenergebnisse nach Satz 2 können für die Bestimmung der Verhältniswerte wissenschaftlich-statistische Auswertungen anderer Datenquellen und Schätzungen zugrunde gelegt werden.
(3) Auf der Grundlage der bis zum Berichtsjahr 1997 durchgeführten Erhebungen nach § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen die Verhältniswerte für 1994, 1995 und 1996 im Jahresausgleich für 1997 korrigieren. Ein einheitlicher Vorschlag aller Spitzenverbände der Krankenkassen ist zu berücksichtigen. Kommt ein einheitlicher Vorschlag nach Satz 2 nicht zustande, werden die Verhältniswerte für 1995 und 1996 im Jahresausgleich für 1997 korrigiert.
(4) Wird eine Korrektur nach Absatz 3 durchgeführt, kann das Bundesversicherungsamt den Jahresausgleich für das Jahr 1997 abweichend von der zeitlichen Vorgabe in § 19 Abs. 5 bis zum 28. Februar 1999 durchführen. Das Bundesversicherungsamt kann die Fälligkeit der auf die Korrektur nach Absatz 3 und nach § 3 Abs. 5 entfallenden Teile der Ausgleichszahlungen im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen abweichend von § 19 Abs. 3 bestimmen.