(1) Für das Geschäftsjahr 1994 sind in den beitragspflichtigen Einnahmen nach den §§ 8 und 9 die Beträge der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der Versorgungsbezüge und des Arbeitseinkommens, die bei versicherungspflichtigen Mitgliedern, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, zur Beitragsbemessung herangezogen wurden, nicht enthalten. Satz 1 gilt entsprechend für die beitragspflichtigen Einnahmen der nach § 189 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Rentenantragsteller.
(2) Für das Geschäftsjahr 1994 sind von den Beitragsforderungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Beitragserstattungen nach § 231 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht abzuziehen.