(1) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 sind in den Geschäftsjahren 1994 und 1995 abweichend von den in § 3 Abs. 6 genannten Versicherungszeiten die Zahl der Versicherten in den Versichertengruppen nach § 20 zum Stichtag 1. Oktober des Vorjahres zugrunde zu legen. Sie wird nach den §§ 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 4. Januar 1984 (BAnz. S. 289) in der am Erhebungsstichtag geltenden Fassung erhoben. § 3 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Werden nach Abschluß des Jahresausgleichs nach § 25 Abs. 1 Satz 1 erhebliche Fehler in den gemeldeten Versicherungszeiten (§ 3) festgestellt, kann das Bundesversicherungsamt diese bei der Festsetzung des Ausgleichsbedarfssatzes für den monatlichen Ausgleich (§ 11 Abs. 2) berücksichtigen. Das Nähere bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen.