(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 39 abgegeben.
(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens fünf Leistungstests entsprechend § 24 Abs. 1 zu erbringen, die nach § 39 bewertet werden. § 24 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(4) Zum Abschluss der Praktika I und II erstellt die Ausbildungsleitung im Bundesnachrichtendienst ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leitungsnachweise geteilt wird. Die Rangpunkte schriftlicher Aufsichtsarbeiten erhalten den Multiplikator 2. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.