(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestellt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des höheren Dienstes als Ausbildungsleitung. Darüber hinaus bestellt sie oder er deren Vertretung, sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder und die an der Ausbildung Mitwirkenden.
(2) Die Ausbildungsleitung steuert und überwacht die Ausbildung. Sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher und berät in allen Fragen der Ausbildung. Die Ausbildungsleitung führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie mit den Ausbilderinnen und Ausbildern durch.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Die Einzelheiten der Ausbildung legt ein für jede Anwärterin und jeden Anwärter entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan erstellter Ausbildungsplan fest. Er führt die Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes auf, denen die Anwärterinnen und Anwärter für die Praktika zugewiesen werden und bestimmt die Zeiträume der Zuweisung. Den Ausbildungsplan erstellt die Ausbildungsleitung. Eine Ausfertigung ist den Anwärterinnen und Anwärtern auszuhändigen.