(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Vorbereitungsdienst Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärter, 2. in der Probezeitbis zur Anstellung Regierungsinspektorinzur Anstellung (z. A.)/Regierungsinspektorzur Anstellung (z. A.), 3. im Eingangsamt(Besoldungsgruppe A 9) Regierungsinspektorin/Regierungsinspektor, 4. in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 10 Regierungsoberinspektorin/Regierungsoberinspektor, Besoldungsgruppe A 11 Regierungsamtfrau/Regierungsamtmann, Besoldungsgruppe A 12 Regierungsamtsrätin/Regierungsamtsrat, Besoldungsgruppe A 13 Regierungsoberamtsrätin/Regierungsoberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.