(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern.
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes: 1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns, 2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung, 5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und 6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
(3) Besondere Pflichtfächer sind: 1. Sicherheitsunterweisung, 2. nachrichtendienstlich relevante Strafrechtsvorschriften, 3. nachrichtendienstlich relevante Strafverfahrensvorschriften, 4. Aufträge, Organisation und Arbeitsweise der Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland, 5. Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Psychologie und 6. Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Soziologie.
(4) In den Studienplan sind neben Pflichtfächern auch Wahlpflichtfächer aufzunehmen.