(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen regelmäßig 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind neben dem Fach Recht insbesondere die Fächer nach § 17 Abs. 2.
(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der berufspraktischen Studienzeiten auf Anordnung der Ausbildungsleitung an der Schule des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt.