(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Inhalte, Aufbau und Gliederung der Fachstudien, praxisbezogene Lehrveranstaltungen und der praktischen Ausbildung in ihrer Abstimmung aufeinander sowie die zeitliche Aufteilung der Studienfächer regeln der Studienplan und der Ausbildungsrahmenplan.
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt: 1. Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate, 2. Praktikum I Bundesnachrichtendienst 6 Monate, 3. Studienabschnitt II Hauptstudium I (einschließlich Sprachausbildung) 6 Monate, 4. Praktikum II Bundesnachrichtendienst oder andere Bundesbehörde (einschließlich Sprachausbildung) 11 Monate, 5. Studienabschnitt III Hauptstudium II 6 Monate, 6. Praktikum III Laufbahnprüfung 1 Monat.
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung.