(1) Die Bundesnetzagentur legt mit der Bekanntmachung nach § 29 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 5 Nummer 1 für den jeweiligen Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen verbindlich fest, in welchem Umfang in diesem Gebotstermin höchstens Zuschläge im Netzausbaugebiet erteilt werden dürfen (Terminobergrenze). Die Höhe der Terminobergrenze ergibt sich für die Gebotstermine jeweils aus § 36c Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit den §§ 11 und 12 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung.

(2) § 36c Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur in den gemeinsamen Ausschreibungen die nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 sortierten Gebote nur berücksichtigt, bis die Terminobergrenze erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten wird.