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Abschnitt 2 - Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets
§ 10 Geografische Festlegung
§ 11 Obergrenze der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land
§ 12 Verteilung auf Ausschreibungen
§ 13 Zeitliche Geltung; Außerkrafttreten
Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
(Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEAV)
§ 11 Obergrenze der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land
Bei den Ausschreibungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dürfen im Netzausbaugebiet pro Kalenderjahr für höchstens 902 Megawatt zu installierender Leistung Zuschläge an Windenergieanlagen an Land erteilt werden.