(1) Zusätzlich zu den Anforderungen an Gebote nach den §§ 30, 36 und 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes muss ein Gebot die Angaben enthalten, ob die Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, 1. unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden und 2. in mehr als einem Landkreis errichtet werden.
(2) Abweichend von § 37 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes darf die Gebotsmenge bei Geboten für Freiflächenanlagen, die in den in Anlage 2 aufgeführten Landkreisen errichtet werden, pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten, und es dürfen für Freiflächenanlagen in diesen Landkreisen mit einer installierten Leistung von bis zu 20 Megawatt abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsberechtigungen ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.