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Teil 2 - Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen und Verfahren der Ausschreibungen
§ 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
§ 5 Bekanntmachung
§ 6 Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen
§ 7 Zuschlagsverfahren
§ 8 Sonderregelungen für das Netzausbaugebiet
§ 9 Anzulegender Wert
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
(Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen - GemAV)
§ 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen nach den §
§ 29
bis
31
und
33
bis
35a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
, die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §
§ 36
,
36a
,
36c
bis
36f
und
36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §
§ 37
bis
38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln.