(1) Diese Verordnung regelt die gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach § 39i des Erneuerbare-Energien- Gesetzes.
(2) In den gemeinsamen Ausschreibungen können nur Gebote für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen abgegeben werden, für die die Marktprämie nach § 22 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt wird.